Mit Entscheidung des Schiedsgerichts Augsburg am 10.02.2016 über einen eingelegten Protest wird die Anmerkung des Spielleiters :

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Spieler der der A/B Kreisklassen können beliebig oft in den Kreisligen eingesetzt werden. Sie können sich nicht festspielen da diese Ligen nicht durch Aufstieg erreicht werden können und damit auch nicht als übergeordnet einzustufen sind."

Wiedemann Manfred
1. Spielleiter
(02.08.2015)
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als nichtig erklärt weil diese gegen die TO verstößt. 

Begründung

 

1. Spielleiter
Wiedemann Manfred
(16.02.2016)




Der Protest wurde vom Schiedsgericht Augsburg am 10.02.2016 zurückgewiesen.
Begründung


Gegen die Spielleiterenscheidung zum Mannschaftskampf der Kreisliga 3 am 30.01.2016, TSV Haunstetten 3 - Schachfreunde Augsburg 2, wurde beim Schiedsgericht des Kreisverbandes Augsburg form- und fristgerecht am 02.02.16 vom Verein Schachfreunde Augsburg Protest eingereicht.


§1, Absatz 9             Proteste

 

Proteste,  die  nicht  den  Spielbetrieb  betreffen,  sind  beim  1. Vorsitzenden  des Kreisverbandes  einzureichen.


Proteste,  die  den  Spielbetrieb  betreffen,  sind im Ligamanager (nachfolgend ,LM, genannt) anzukündigen und  beim  zuständigen  Spielleiter einzureichen.  Dazu  gehören  auch  die Proteste  gegen  die  Entscheidungen  von  Turnierleitern  oder  Schiedsrichtern.

 

                        Über  den  Protest  entscheidet  das  zuständige Vorstands-mitglied  pflichtgemäß  innerhalb einer  angemessenen  Frist.

Sämtliche  Proteste  sind  innerhalb  von   d r e i   Tagen  nach  dem  Ereignis,  das zum  Protest  führte,  anzukündigen.  Der  Protest  ist  innerhalb  von   s i e b e n   Tagen nach dem protestauslösenden  Ereignis  schriftlich zu begründen und auf dem Postweg einzureichen, wobei das Datum des Poststempels maßgebend für die  Einhaltung  der  Protestfrist ist.

           

Bei  Mannschaftskämpfen  sollte  der  Protest  eines  am  Wettkampf  beteiligten Vereins  oder  Spielers im LM und auf  der  Ergebnismeldung (Spielberichtskarte)  angekündigt  werden.

Der  Verein,  der  Protest  angekündigt  hat  oder  dessen  Spieler  Protest  einlegen  will,  nimmt  den  Spielbericht im  Original  unmittelbar  nach  dem  Ende  des  Wettkampfes  an  sich.  Der  Spielbericht, auf dem der Protest vermerkt ist ( Original ! ), muß spätestens  am 4. Tag  nach  dem  Wettkampf  beim  zuständigen Spielleiter  eingetroffen  sein.

 

Werden die Gründe, die einen Protest auslösen, erst nach dem Wettkampf bekannt, so muß der Verein sofort beim zuständigen Spielleiter Protest ankündigen. Die Begründung muß spätestens  am 4.    Tag  nach  der Ankündigung  beim  zuständigen Spielleiter  eingetroffen  sein.

 

            Absatz 10     Einspruch

 

Gegen die Entscheidungen des Kreisvorsitzenden und des zuständigen Spielleiters kann beim Vorsitzenden des Schiedsgerichtes des Kreisverbandes Einspruch eingelegt werden.           

Bei Streitfällen können nur der Mannschaftsführer oder der unmittelbar betroffene Spieler Einspruch einlegen.

 

Der Einspruch ist innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt des Urteils der Vorinstanz einzureichen. Die Begründung dazu ist innerhalb einer Woche nach Erhalt des Urteils der Vorinstanz in kopierfähiger Form nachzureichen. Gleichzeitig mit der Begründung ist eine Protestgebühr in Höhe von EUR 80,-- zu hinterlegen bzw. auf das Konto des Kreisverbandes einzuzahlen.

 

Sind Einspruch/Begründung/Protestgebühr zu spät eingetroffen, gilt der Protest als nicht eingelegt.

 

Die Gebühr wird zurückerstattet, sobald einem Einspruch entsprochen wurde.

Wird der Protest innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Protestes zurückgezogen, wird die Gebühr ebenfalls zurückerstattet.

 

Das betroffene Vorstandsmitglied ( der Kreisvorsitzende, der Spielleiter, u.a. ) ist vom Einspruch beim Schiedsgericht bzw. von der Rücknahme des Einspruchs mit gleicher Post zu verständigen.

 

Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes des Kreisvorstandes kann beim Schiedsgericht des Bezirksverbandes Schwaben Einspruch erhoben werden unter Berücksichtigung der beim Bezirksverband Schwaben erlassenen Vorschriften.